Satzung der Gemeinde Isenbüttel für das Tankumseegebiet über den Schutz des Baumbestandes

§ 1 Schutzzweck (Wozu das Ganze?)

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich (Wo gilt die Satzung?)

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich (Was ist geschützt? - Was nicht?)

§ 4 Verbotene Maßnahmen (Was darf man nicht?)

§ 5 Zulässige Handlungen (Was darf man?)

§ 6 Anordnungen von Schutz und Pflegemaßnahmen (Was muß man sich sagen lassen?)

§ 7 Ausnahmen und Befreiung (Wann und wie komm' ich drumherum?)

§ 8 Verfahren für Ausnahmen und Befreiung

§ 9 Baumschutz bei Baumaßnahmen mit und ohne Baugenehmigungsverfahren

§ 10 Folgenbeseitigung, Ersatzpflanzungen (Das hat man davon!)

§ 11 Ordnungswidrigkeiten (Für Unbelehrbare)

§ 12 Inkrafttreten

Aufgrund des § 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.Oktober.2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.10.2010 (Nds. GVBl. S. 462) und § 29 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 1690), i. V. m. § 22 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104), hat der Rat der Gemeinde Isenbüttel in seiner Sitzung am 12.09.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Schutzzweck

Zur Erhaltung des Gebiets- und Landschaftsbildes, zur Erhaltung des Waldcharakters, zur Erhaltung der Luftqualität und des Kleinklimas, als Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie als Lebensraum für Kleintiere und um die Artenvielfalt zu gewährleisten, werden im Tankumseegebiet nach § 2 alle in § 3 aufgeführten Bereiche nach Maßgabe dieser Satzung geschützt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist gekennzeichnet durch die punktierte Umrißlinie im Übersichtsplan der Gemeinde Isenbüttel, wobei der Bebauungsplan Tankumsee, 6. Änderung einbezogen ist. Weitere Änderungen/Ergänzungen bzw. Erweiterungen des Bebauungsplanes und Flächennutzungsplanes Tankumsee fallen ebenfalls unter diese Satzung. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Satzung ist der Bereich des Tankumsees, der östlich des Dannenbütteler Weges gelegen ist. Der Übersichtsplan, auf dem der derzeitige Geltungsbereich schraffiert dargestellt ist, ist ausdrücklich Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

  1. Geschützt sind im genannten räumlichen Geltungsbereich:
    1. Kiefern, die einen Stammumfang von mehr als 50 cm in 1 m Höhe haben,
    2. Laubbäume, die einen Stammumfang von mehr als 50 cm in 1 m Höhe haben,
    3. Sträucher, Büsche ab 2 m Höhe, Hecken mit einer Mindestlänge von 4 m, jeweils gemessen am Erdboden, mit Ausnahme von immergrünen Gewächsen,
    4. Landschaftsbestandteile innerhalb des Geltungsbereiches, hierzu gehören bepflanzte Wasserläufe mit Bachbegleitgrün und Gräben,
    5. alle Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken, und Landschaftsbestandteile, die im Bebauungsplan definiert sind.
    6. alle nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen, unabhängig von ihrer Größe.

  2. Nicht geschützt sind:
    1. alle nicht unter den Geltungsbereich § 3 I Nr.1 - 6 fallenden Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken oder Landschaftsbestandteile,
    2. alle Bäume, Sträucher, Büsche und Hecken innerhalb eines Waldes nach dem Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NwaldLG) sowie diejenigen Bäume oder sonstigen Landschaftsbestandteile, die aufgrund der §§ 23 BNatSchG i. V. m. § 16 NAGBNatSchG anderweitig unter Schutz gestellt worden sind,
    3. Bäume, Sträucher, Büsche und Hecken, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.
    4. Bäume im 4,0 m-Bereich von Wohnhäusern.
    5. Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume.

§ 4 Verbotene Maßnahmen

  1. Verboten ist, geschützte Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken und weitere Landschaftsbestandteile gem. § 3 I Nr.1 - 4 zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder in ihrer Gestalt wesentlich zu verändern (z.B. Veränderung des charakteristischen Aussehens ohne Beeinträchtigung des Wachstums).

  2. Schädigungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Störungen des Wurzelbereiches - bei Bäumen im Bereich des Kronentraufes zuzüglich der Fläche von 150 cm um den Kronentrauf herum - insbesondere
    1. Befestigungen der Fläche unter den Bäumen im Bereich des Kronentraufes zuzüglich der Fläche von 150 cm um den Kronentrauf herum mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton, wasserundurchlässiges Pflaster), soweit diese nicht zur befestigten Straßenfläche gehören,
    2. Veränderungen der Bodenstruktur durch z.B. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen (einschl. der Ausbringung von Grünabfall auf nicht selbst genutzten Grundstücksflächen wie z.B. Waldböden)
    3. Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen,
    4. das Austreten lassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
    5. Anwendungen von Unkrautvernichtungsmitteln,
    6. Anwendungen von Streusalzen.

    Absatz 2 Nr. a und b gelten nicht für Bäume, Sträucher, Büsche und Hecken an öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen ein Absterben der Bäume getroffen ist.

§ 5 Zulässige Handlungen

  1. Ordnungsgemäße Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an Bäumen, Sträuchern, Büschen und Hecken, Pflege und Sicherung von privaten und öffentlichen Grünanlagen bzw. Grünflächen sind erlaubt. Erlaubt sind Unterhaltungsmaßnahmen an Wegen und Gräben.

  2. Unter Pflegemaßnahmen ist auch das sogenannte "Auf-den-Stock-setzen" von Hecken und Gehölzen im Abstand von 4 bis 8 Jahren zu verstehen. Die Durchführung dieser Maßnahme in kürzeren Zeitabständen ist als Schädigung oder Zerstörung anzusehen.

  3. Zulässig sind ferner Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofiles über und an Straßen, Wegen und an Grundstücken, und zulässig sind ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen an Uferbepflanzungen als Landschaftsbestandteile im Rahmen der Gewässerunterhaltung.

  4. Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Anordnung von Schutz und Pflegemaßnahmen

  1. Die geschützten Bäume, Sträucher, Büsche oder Hecken sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu gestalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben.

  2. Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen, Sträuchern, Büschen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen trifft.

  3. Bei der Ausführung von Erdarbeiten oder Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu beachten.

  4. Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen, Sträuchern, Büschen, Hecken bzw. Gehölzgruppen duldet, deren Durchführung dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten selbst nicht zugemutet werden kann.

§ 7 Ausnahmen und Befreiungen

  1. Von den Verboten des § 4 wird für Kiefern nach § 3 (1) eine generelle Ausnahme erteilt, wenn der vorhandene Kiefernbestand oder einzelne Kiefern entfernt werden sollen, um die Aufforstung mit Laubbäumen entsprechend dieser Satzung vorzunehmen.
  2. Von den Verboten des § 4 ist eine Ausnahme durch die Gemeinde zu erteilen, wenn:

    1. der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume, Sträucher, Büsche oder Hecken zu entfernen oder zu verändern,
    2. eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
    3. von einem Baum, Strauch, Busch, einer Hecke oder einem Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
    4. ein Baum, Strauch, Busch oder eine Hecke krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
    5. die Beseitigung eines Baumes, Strauches, Busches, einer Hecke oder eines geschützten Landschaftsbestandteils erforderlich ist, um dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen,
    6. die Erhaltung eines Baumes, Strauches, Busches, einer Hecke oder eines geschützten Landschaftsbestandteils zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der üblichen Grundstücksnutzung führen würde, sofern nicht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Verbotes überwiegt,
    7. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen. (Pflegehieb)

  3. Von den Verboten des § 4 kann im Übrigen auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot im Einzelfall

    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

§ 8 Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen

  1. Für die Erteilung einer Ausnahme für die Entfernung von Kiefern nach § 7 (1) ist es ausreichend, vom Grundstückseigentümer eine schriftliche Anzeige bei der Gemeinde einzureichen. Dieser Anzeige ist eine Skizze beizufügen, in die der Standort der betroffenen Kiefern einzutragen ist. Es sind innerhalb von sechs Monaten ohne weitere Aufforderung Ersatzpflanzungen entsprechend der Grundstücksgröße vorzunehmen. Hierbei wird ein Drittel der Grundstücksgröße als Pflanzfläche berechnet, je 1,2 qm Pflanzfläche ist ein Baum mit einer Höhe von 120 cm über dem Erdboden entsprechend der Pflanzliste zu dieser Satzung als Ersatzpflanzung zu pflanzen. Zum Anwuchs der Ersatzpflanzungen gilt § 10 (4). Eine Überprüfung wird durch den regelmäßigen Abgleich von Luftbildaufnahmen und Besichtigungen vorgenommen. Alternativ kann sich der Antragsteller bei einzelnen Kiefern für ein Antragsverfahren entsprechend der Absätze 2 bis 7 entscheiden.

  2. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 7 (2) ist bei der Gemeinde schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag sind eine Lageskizze oder Fotos beizufügen, durch die die Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken (ihre Art, ihr Standort, Höhe und Stammumfang) oder andere Landschaftsbestandteile, auf die sich der Antrag bezieht, dargestellt sind. Die Antragsbearbeitung richtet sich nach den Absätzen 3 bis 7.

  3. Die Bäume werden von mindestens zwei Ratsmitgliedern des Umwelt- und Wegeausschusses mit unterschiedlicher Fraktionszugehörigkeit besichtigt. Diese unterbreiten einen Entscheidungsvorschlag, der Umwelt- und Wegeausschuss schließt sich diesem Vorschlag an oder besichtigt im Zweifelsfall noch einmal die Bäume und gibt eine Empfehlung an den Verwaltungsausschuss, welcher die Entscheidung über die Ausnahmen und Befreiungen trifft.

  4. Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird von der Gemeinde schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.

  5. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere soll dem Antragsteller bei der Entfernungsgenehmigung auferlegt werden, auf seine Kosten einen oder mehrere Ersatzbäume zu pflanzen, zu erhalten und zu pflegen.

  6. Dem Antragsteller wird auferlegt, Bäume, Sträucher, Büsche oder Hecken bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte, zerstörte oder geschädigte Bäume, Sträucher, Büsche oder Hecken auf seine Kosten nachzupflanzen und zu erhalten. Ersatzpflanzungen können mit Zustimmung der Gemeinde auch an anderer Stelle durchgeführt werden.

  7. Der Antragsteller hat die Kenntnisnahme über die ihm auferlegten Verpflichtungen gegenzuzeichnen. Erst nachdem der Gemeinde die Gegenzeichnung vorgelegt wurde, darf der Antragsteller handeln.

  8. Die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten.

§ 9 Baumschutz bei Baumaßnahmen mit und ohne Baugenehmigungsverfahren

  1. Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume (mit Stammumfang und Kronendurchmesser), Sträucher, Büsche, Hecken und weiteren Landschaftsbestandteile im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art und die Größe einzutragen.

  2. Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken oder Landschaftsbestandteile entfernt, zerstört, geschädigt oder wesentlich verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 8 (1) dem Bauantrag beizufügen.

  3. Die Bestimmungen des § 6 (3) dieser Satzung gelten verbindlich für jede Baumaßnahme, die sich auf den sachlichen Geltungsbereich nach § 3 I Nr.1 - 5 auswirkt.

§ 10 Folgenbeseitigung, Ersatzpflanzung

  1. Wer entgegen § 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken oder geschützte Landschaftsbestandteile entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrer Gestalt wesentlich verändert, ist verpflichtet, auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume, Sträucher, Büsche oder Hecken in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen und/oder die schädigenden Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

  2. Die gleichen Verpflichtungen treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn ein Dritter die geschützten Bäume, Sträucher, Büsche , Hecken oder Landschaftsbestandteile entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrer Gestalt wesentlich verändert hat und dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zusteht.

  3. Ersatzpflanzungen bzw. Maßnahmen zur Folgenbeseitigung haben unverzüglich oder entsprechend der zeitlichen Vorgabe durch die Gemeinde zu erfolgen.

  4. Eine Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung angewachsen ist.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 6 (2) NGO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken oder Landschaftsbestandteile entgegen § 4 dieser Satzung ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrer Gestalt bzw. Struktur wesentlich verändert, nach § 6 angeordnete Maßnahmen oder Auflagen, Bedingungen oder im Rahmen einer gemäß § 7 erteilten Erlaubnis sonstige Anordnungen nicht ausführt bzw. einhält, seine Pflichten nach § 10 nicht erfüllt oder eine Anzeige nach § 5 (4) unterlässt.

  2. 2. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Isenbüttel, 12.09.2011

Zimmermann

Bürgermeister

Pflanzliste

  • Eichen (Quercus)
  • Stieleiche (Quercus robur L.)
  • Traubeneiche (Quercus petraea)
  • Buchen (Fagus)
  • Rotbuche (Fagus sylvatica)
  • Hainbuche (Carpinus betulus)
  • Birken (Betula)
  • Moorbirke (Betula pubescens)
  • Sandbirke (Betula pendula)
  • Linden (Tilia)
  • Sommerlinde (Tilia platyphyllos)
  • Winterlinde (Tilia cordata)
  • Ahorn (Acer)
  • Bergahorn (Acer pseudoplatanus)